Satzung


Satzung
des Fördervereins Hans-Kroch-Schule Leipzig
Grundschule der Stadt Leipzig

§1
Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen
„Förderverein Hans-Kroch-Schule Leipzig Grundschule der Stadt Leipzig“.
Er wird in das Vereinsregister eingetragen und erhält nach der Eintragung den Zusatz „e.V.“

(2) Sitz des Vereins ist Leipzig.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2
Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und Bildung an der Hans-Kroch-Schule Leipzig. Der Zweck wird verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln, um die Lehrmittel zu ergänzen und sonstige, den Bildungszielen der Schule, dienende Anschaffungen zu ermöglichen, soweit dafür öffentliche Mittel nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung stehen. Im Weiteren werden Arbeitsgemeinschaften, Gemeinschaftsveranstaltungen der Schule sowie förderungswürdige Anliegen, die im Interesse der Schulgemeinschaft stehen, unterstützt.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke entsprechend der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

(4) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sein, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§3
Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und sich mit der Schule verbunden fühlt. Ebenso kann jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts Mitglied des Vereins werden.

(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

(3) Wer sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht hat, kann von der Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.

 

§4
Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitglieds, Austritt, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft.

(2) Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig.

(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt.

(4) Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz Mahnung durch den Vorstand, mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand ist und innerhalb eines Monats der Aufforderung zur Zahlung nicht nachkommt.

(5) Gegen einen Ausschluss kann der Betroffene innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Vorstandbeschlusses Einspruch einlegen.

 

§5
Beiträge

(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge. Sie werden im ersten Quartal und dem Grundsatz nach über Bankeinzug erhoben. Beiträge sind nicht rückzahlbar.

(2) Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie beträgt derzeit 10,00 €
(in Worten: Euro zehn)

 

§6
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
(1) die Mitgliederversammlung und
(2) der Vorstand

 

§7
Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem 1. Stellvertreter, dem 2. Stellvertreter/-Schriftführer und dem Kassenwart. Diese vier Personen bilden den geschäftsführenden Vorstand. Jeder von ihnen kann den Verein im Außenverhältnis alleine vertreten. Darüber hinaus kann ein erweiterter Vorstand von maximal vier Mitgliedern gewählt werden.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsmäßigen Neuwahl eines nachfolgenden Vorstandes im Amt.

(3) Bei Tod oder Rücktritt eines geschäftsführenden Vorstandsmitgliedes verteilen die verbleibenden Vorstandsmitglieder die wahrgenommenen Aufgaben für den Rest der Amtszeit unter sich bzw. berufen ein Mitglied des erweiterten Vorstands in die vakante Position.

(4) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(5) Der Vorstand kann Arbeitsgruppen bestellen, denen auch Vereinsmitglieder außerhalb des Vorstandes angehören und zu deren Tätigkeit auch Nichtmitglieder eingeladen werden können.

(6) Die Mitglieder des Vorstandes haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(7) Die täglichen Geschäfte des Vereins werden in der Geschäftsordnung geregelt.

 

§8
Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens zweimal im Jahr statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt.

(2) Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch persönliche Einladung mittels einfachen Brief an die letztbekannte Adresse der Mitglieder einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen.

(3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Höhe des Mitgliedsbeitrages bedürfen einer drei Viertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse über die Auflösung des Vereins werden in §10 dieser Satzung separat geregelt. Vom Finanzamt oder Amtsgericht geforderte formale Satzungsänderungen kann der Vorstand vornehmen.

(4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

 

§9
Kassenprüfer

(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die die Jahresrechnung des Vorstandes prüfen und der Mitgliederversammlung darüber berichten. Ihr Prüfungsbericht ist bis spätestens vier Monate nach Ende des Geschäftsjahres abzuschließen.

(2) Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes sein.

 

§10
Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Vereinszwecke

(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist.

(2) Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(3) Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.

(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Vereinszwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Leipzig bzw. deren Nachfolger als Schulträger, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§11
Anwendung BGB

(1) Soweit in der Satzung nicht anders benannt, finden die Vorschriften des BGB Anwendung.

 

§12
Inkrafttreten

(1) Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 22.09.2020 von der Mitgliederversammlung des Vereins Förderverein Hans-Kroch-Schule Leipzig-Grundschule der Stadt Leipzig beschlossen worden und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.